Rechtsgrundlage von Baustellenkameras und Videoüberwachung
Die Änderungen im Datenschutz (n DSG, SECO und Gerichtsurteil) erfordern ein Umdenken bei der Art und Weise, wie Baustellenbetreiber dokumentieren (Webcams) oder sichern (Überwachung).
Baustellen-Dokumentation (Baustellen-Webcam / Kamera) vs. Baustellen-Videoüberwachung (Sicherheit): Schweiz, nicht EU.
Die Schweiz DSG / SECO / Recht gewichtet den Menschen höher als das Eigentum!
Wegweisendes Urteil Zürich 11.12.2024
GERICHTSURTEIL 11.12.2024 erste Instanz; Videokameras , Webcam müssen weg !!!!
Schon die Möglichkeit zu Filmen ist Verboten!
Zudem kommt der Bezirksrat zum Schluss, dass bereits das Aufstellen einer Kamera oder das Aufnehmen von öffentlichem Grund ohne Personen eine «Störung des öffentlichen Grundes darstellt». Denn «die Möglichkeit, bei der Benützung öffentlichen Grundes gefilmt zu werden, schränkt dessen freie Nutzung ein», steht im Urteil.
Die Frage bei Baustellen Webcams ist neue: Ist es mit einer Kamera möglich zu filmen bei Baustellen Dokumentationen (tagaktiv) nicht bei Sicherheitslösungen, die laufen am Tag nicht (nur nachtaktiv).
Ja (verboten / nachtaktiv nur für Sicherheitlösungen, SECO)
Nein (erlaubt, tagaktiv für Fotodokumentation, nDSG)
Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Rechtlicher Rahmen
Leitfaden SECO /
NDSG 2024
Eine Überwachungsanlage kann von Angestellten auch als Mittel zur Verhaltensüberwachung empfunden werden. Auch wenn sie vorgängig über die (NICHT) Überwachung informiert werden, können sie sich ständig beobachtet fühlen. Dies umso mehr, da Videokameras in der Regel mit Zoom-Funktionen ausgestattet sind, die eine Identifikation von Personen ermöglichen, und somit zur Verhaltensüberwachung missbraucht werden können.
Die Erfahrung zeigt, dass Videoüberwachungsgeräte und gerade die immer weiter verbreiteten Webcams bei Angestellten Unbehagen wecken. Die Geräte können das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und damit die Arbeitsfähigkeit des Personals beeinträchtigen.
Zwischen der Aussage "nicht machen" und "nicht können" liegen Welten, manchmal 20 Jahre Gefängnis.
Auzug SECO
Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber vor der Beschaffung und Installation von Überwachungs- und Kontrollsystemen oft – beispielsweise aus Unwissenheit – versäumen abzuklären, ob solche Überwachungs- und Kontrollsysteme in Bereichen mit Arbeitsplätzen überhaupt gesetzeskonform betrieben werden können. Um die Integrität und den Persönlichkeitsschutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten, überprüfen die kantonalen Arbeitsinspektorate Betriebe unter anderem darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften beim Einsatz von technischen Überwachungs- und Kontrollsystemenein gehalten werden.
Zu diesen zählen beispielsweise:
Videoanlagen mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
Mikrophone oder Gegensprechanlagen mit Aufnahmefunktion
Ortungssysteme (GPS, RFID etc.) mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
Informatikmittel mit Data-Logger (URL, E-Mail, Spyware, Systemlogs etc.)
Telefonzentralen, Telefonanlagen mit Abhör- oder Aufzeichnungsmöglichkeit
Fax-, Scan- und Fotokopiergeräte mit Dokumentenspeicher
Überwachungs- und Kontrollsysteme dürfen, sofern sie keine Verhaltensüberwachung des Personals ermöglichen, überall auf dem Firmengelände eingerichtet werden, wo sich das Personal nur selten aufhält. Beispiele dafür sind:
Ausserhalb der Gebäude, bei Parkplätzen und in Tiefgaragen
Bei Zugängen, Eingängen und Durchgängen
Bei gefährlichen Maschinen, Anlagen und in Tresorräumen
Bei gefährlichen Installationen im Freien
Bei Lagern von gefährlichen Gütern
Die Praxis zeigt, dass es meist schwierig oder vereinzelt gar unmöglich ist, beim Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen eine Verhaltensüberwachung auszuschliessen.
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In diesem Fall muss der Arbeitgeber seinen Eingriff in die Privatsphäre gegenüber den Arbeitnehmenden und den Arbeitsinspektoren mit der Unvermeidlichkeit des Typs und der Installation des Überwachungssystems zum Erreichen des Überwachungsziels stichhaltig begründen, plausibel darlegen, dass das Überwachungsziel nicht mit einer anderen, den Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz besser wahrenden Massnahme erreicht werden kann, die Verhältnismässigkeit der Massnahme damit begründen können, dass das Überwachungsziel einem für die Existenz des Unternehmens unverzichtbaren Interesse entspricht, glaubhaft aufzeigen, dass aufgezeichnete Daten, welche Rückschlüsse auf das persönliche Verhalten der Arbeitnehmenden zulassen, niemals widerrechtlich zur Leistungsbeurteilung oder einem repressiven Zweck verwendet werden.
Das Wohl der Arbeiter stehet an erster Stelle. Ihre Gesundheit und ihr Schutz sind das Fundament jeder erfolgreichen Unternehmung.
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Konkrete Beispiele Baustellen:
Videoüberwachung auf Baustellen
Heutzutage sind Videoüberwachungen auf Baustellen immer häufiger, einerseits zum Schutz vor Diebstahl, andererseits für Kosteneinsparungen, weil der Baufortschritt überwacht werden kann. Der Zweck der Videoüberwachungen wird den Angestellten oft nicht kommuniziert.
Der Einsatz einer Videokamera in der Nacht ist grundsätzlich gerechtfertigt. Die Überwachungsanlage wird aus Sicherheitsgründen (Prävention von Diebstahl und Vandalismus) in Abwesenheit des Personals betrieben, zum Beispiel mit Bewegungsmeldern. Sie darf folglich nicht auch tagsüber ferngesteuert (z. B. via App) betrieben werden.
Die Umsetzung einer Videoüberwachung am Tag ist problematisch. Auf den Einsatz einer Videoüberwachungsanlage für die Kontrolle des Baufortschritts sollte grundsätzlich verzichtet werden, weil eine systematische Überwachung der Angestellten dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspricht (Art. 6 Abs. 2 DSG). Eine Überwachungsanlage kann von Angestellten auch als Mittel zur Verhaltensüberwachung empfunden werden. Auch wenn sie vorgängig über die Überwachung informiert werden, können sie sich ständig beobachtet fühlen. Dies umso mehr, da Videokameras in der Regel mit Zoom-Funktionen ausgestattet sind, die eine Identifikation von Personen ermöglichen, und somit zur Verhaltensüberwachung missbraucht werden können.
Auf jeden Fall sollen Videoaufnahmen keine einschneidende Massnahme sein. Die Videoüberwachung auf Baustellen zur Kontrolle des Baufortschritts kann zum Beispiel erlaubt sein (vorbehalten bleibt die Prüfung und Abwägung der Interessen im Einzelfall), wenn tägliche Inspektionen vor Ort nötig, jedoch schwierig sind (Architektinnen und Architekten und/oder Bauherrinnen und Bauherren müssten zur Überprüfung des Baufortschritts täglich von weither kommen). Es wird dabei jedoch vorausgesetzt, dass die betroffenen Personen informiert werden und der Zugriff auf die Aufnahmen beschränkt bleibt.
Gerichtsuteile 2025 Videoüberwachung DACH
Ehepaar montiert Kameras – Nachbar fühlt sich auf Balkon beobachtet
Videoüberwachung im Nachbarrecht
Bewilligungspflicht für Kameras in Zürich
Fazit: Kameras umbauen – Geldstrafe bis zu 250.000