Recht
Baustellenkamera und Überwachung Recht
Die Änderungen im Datenschutz (n DSG, SECO) erfordern ein Umdenken bei der Art und Weise, wie Baustellenbetreiber dokumentieren (Webcams) oder sichern (Überwachung). Baustellen-Dokumentation (Baustellen-Webcam / Kamera) vs. Baustellen-Videoüberwachung (Sicherheit): Schweiz, nicht EU.
Die Schweiz DSG gewichtet den Menschen höher als das Eigentum!
Bei der EU (DSGVO) ist es umgekehrt, insbesondere bei der Videoüberwachung auf Baustellen. Es ist klar, dass zur Dokumentation von Bauprojekten die meisten Überwachungskameras und Webcams die geforderten technischen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Leitfaden SECO / [360 KB]
NDSG 2024
Systeme zur Überwachung des Verhaltens von Angestellten sind verboten
Eine Überwachungsanlage kann von Angestellten auch als Mittel zur Verhaltensüberwachung empfunden werden. Auch wenn sie vorgängig über die (NICHT) Überwachung informiert werden, können sie sich ständig beobachtet fühlen. Dies umso mehr, da Videokameras in der Regel mit Zoom-Funktionen ausgestattet sind, die eine Identifikation von Personen ermöglichen, und somit zur Verhaltensüberwachung missbraucht werden können.
Die Erfahrung zeigt, dass Videoüberwachungsgeräte und gerade die immer weiter verbreiteten Webcams bei Angestellten Unbehagen wecken. Die Geräte können das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und damit die Arbeitsfähigkeit des Personals beeinträchtigen.
Die einzige Frage beim Einsatz einer Baustellenkamera zur Dokumentation lautet:
Kann die Kamera jederzeit live mit Bild, Ton und Zoom erreicht und gesteuert werden? Wenn die Antwort Ja ist, bedeutet das eine verbotene Technik; wenn die Antwort Nein ist, entspricht es den Schweizer Gesetzen.
"Auf Schweizer Strassen steht ja auch nicht ungefähr 30, 50 oder 80 km/h."
Gefordert wird:
Kein Live-Stream, Echtzeit Überwachung, kein Zoom, kein Ton, kein Aufzeichnen und keine Echtzeit-Daten auf einem Anzeigegerät (PC, App-Steuerungen, Facebook-Streams, Phone, etc.).
Trotz der bekannten Datenschutzanforderungen verkaufen viele Firmen weiterhin Webcams oder Überwachungskameras zur Baustellendokumentation. Der Gesetzgeber schreibt wörtlich, dass keine Webcams oder IP-Kameras zur Dokumentation von Baustellen eingesetzt werden dürfen.
Echtzeit-Verpixelung auf Server-Ebene oder Filter am Ende der Kette (Webseite) sind nutzlos; diese Funktionen müssen von Anfang an in der Kamera integriert sein oder es muss technisch unmöglich gemacht werden, live zuzuschauen. Bei Baustellenkameras muss ein Missbrauch bereits in der Kamera-Hardware ausgeschlossen werden können. Unsere CoCam 5 Remote-Fotokamera wurde genau dafür entwickelt und gebaut. Der Mensch wird bei unseren Systemen geschützt. Ein Missbrauch der Technik ist unmöglich.
Zwischen der Aussage "nicht machen" und "nicht können" liegen Welten.
Das Wohl der Arbeiter stehet an erster Stelle. Ihre Gesundheit und ihr Schutz sind das Fundament jeder erfolgreichen Unternehmung.
SIETEC Construction Camera arbeitet heute im technisch maximalen datenschutzkonformen Bereich. Noch 1% mehr würde den Verzicht auf jegliche Baustellenkameras bedeuten
Auzug SECO
Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber vor der Beschaffung und Installation von Überwachungs- und Kontrollsystemen oft – beispielsweise aus Unwissenheit – versäumen abzuklären, ob solche Überwachungs- und Kontrollsysteme in Bereichen mit Arbeitsplätzen überhaupt gesetzeskonform betrieben werden können. Um die Integrität und den Persönlichkeitsschutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten, überprüfen die kantonalen Arbeitsinspektorate Betriebe unter anderem darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften beim Einsatz von technischen Überwachungs- und Kontrollsystemenein gehalten werden.
Zu diesen zählen beispielsweise:
• Videoanlagen mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
• Mikrophone oder Gegensprechanlagen mit Aufnahmefunktion
• Ortungssysteme (GPS, RFID etc.) mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
• Informatikmittel mit Data-Logger (URL, E-Mail, Spyware, Systemlogs etc.)
• Telefonzentralen, Telefonanlagen mit Abhör- oder Aufzeichnungsmöglichkeit
• Fax-, Scan- und Fotokopiergeräte mit Dokumentenspeicher
Überwachungs- und Kontrollsysteme dürfen, sofern sie keine Verhaltensüberwachung des Personals ermöglichen, überall auf dem Firmengelände eingerichtet werden, wo sich das Personal nur selten aufhält. Beispiele dafür sind:
• Ausserhalb der Gebäude, bei Parkplätzen und in Tiefgaragen
• Bei Zugängen, Eingängen und Durchgängen
• Bei gefährlichen Maschinen, Anlagen und in Tresorräumen
• Bei gefährlichen Installationen im Freien
• Bei Lagern von gefährlichen Gütern
Die Praxis zeigt, dass es meist schwierig oder vereinzelt gar unmöglich ist, beim Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen eine Verhaltensüberwachung auszuschliessen.
Unsere Baustellekamera Foto Technik kann das zu 100% erfüllen
In diesem Fall muss der Arbeitgeber seinen Eingriff in die Privatsphäre gegenüber den Arbeitnehmenden und den Arbeitsinspektoren
• mit der Unvermeidlichkeit des Typs und der Installation des Überwachungssystems zum Erreichen des Überwachungsziels stichhaltig begründen,
• plausibel darlegen, dass das Überwachungsziel nicht mit einer anderen, den Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz besser wahrenden Massnahme erreicht werden kann,
• die Verhältnismässigkeit der Massnahme damit begründen können, dass das Überwachungsziel einem für die Existenz des Unternehmens unverzichtbaren Interesse entspricht,
• glaubhaft aufzeigen, dass aufgezeichnete Daten, welche Rückschlüsse auf das persönliche Verhalten der Arbeitnehmenden zulassen, niemals widerrechtlich zur Leistungsbeurteilung oder einem repressiven Zweck verwendet werden.
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